Die flächendeckende Versorgung mit gigabitfähigen Glasfaserprodukten ist längst noch nicht in allen Gemeinden gesichert. Gerade ländliche Gebiete, in denen der Ausbau eines Glasfasernetzes in der Eigenfinanzierung nicht wirtschaftlich erfolgen kann, verfügen in großen Teilen noch nicht alle über eine leistungsfähige Internetanbindung. Um dennoch einen Ausbau zu ermöglichen, bieten sowohl der Bund als auch die meisten Bundesländer Förderprogramme an. Möglich ist meist auch eine Kombination von Förderungen (sogenanntes kombiniertes Markterkundungsverfahren).
Bevor eine Förderung erfolgt, ist regelmäßig ein Markterkundungsverfahren durchzuführen. Durch das Markterkundungsverfahren soll verhindert werden, dass Gebiete gefördert werden, in denen auch ein eigenwirtschaftlicher Ausbau zeitnah erfolgen könnte (Stichwort: Vorrang des Privatausbaus). Dies dient nicht nur der „Lenkung“ von Fördermitteln in Gebiete, in denen eine Förderung tatsächlich notwendig ist, sondern schützt auch den Wettbewerb vor Verzerrungen.
Auch wenn das Markterkundungsverfahren damit nachvollziehbare Zwecke verfolgt, stellt es auch ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Kommunen dar. In unserer Beratungspraxis zeigt sich immer häufiger das Szenario, dass zwar der Eigenausbau durch ein TKU im Markterkundungsverfahren verbindlich erklärt wird, im Nachhinein allerdings kein tatsächlicher Ausbau eines Glasfasernetzes erfolgt. Selbstredend kann in diesen Fällen nicht stets pauschal eine „Böswilligkeit“ des TKU unterstellt werden; dennoch ist dieser Fall für Kommunen ärgerlich, verursacht er doch „unnötige“ Kosten und Aufwand. Liegt eine verbindliche Eigenausbaumeldung vor, so ist diese i.d.R. zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der Ausbau der eigenausbaugemeldeten Adressen nicht mehr förderfähig ist.
Die Fördermittelgeber haben das Missbrauchspotenzial hinter dem Markterkundungsverfahren mittlerweile erkannt. So heißt es z. B. in der „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken““ in § 4 Abs. 4 (i. V. m. Ziffer 5.5 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0) wörtlich:
„Es besteht die Gefahr, dass eine bloße Bekundung eines Ausbau- oder Aufrüstungsinteresses bzw. -vorhabens seitens eines privaten Investors die Einführung von Breitbanddiensten im Zielgebiet verzögert, wenn die Investition oder die Aufrüstung letztlich nicht getätigt wird, die staatlichen Maßnahmen aber gleichzeitig zurückgestellt wurden.“
Daher bieten die rechtlichen Grundlagen der jeweiligen Förderung Möglichkeiten, in bestimmten Einzelfällen Eigenausbaumeldungen nicht weiter zu berücksichtigen.
Ob eine Eigenausbaumeldung nun konkret berücksichtigt werden muss, richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Förderverfahrens und dem tatsächlich bestehenden Sachverhalt. Verallgemeinernd kann allerdings gesagt werden, dass stets die konkreten Fristen im Auge behalten, die Vollständigkeit und rechtliche Aussagekraft der eingereichten Dokumente geprüft und Möglichkeiten der Nachforderung von Unterlagen genutzt werden sollten.
Eigenausbaumeldungen durch TKUs in laufenden Markterkundungsverfahren sind für die Kommunen meist ein „Rückschlag“ auf dem Weg zum Aufbau eines flächendeckenden leistungsfähigen Glasfasernetzes in ihrem Gemeindegebiet. Dennoch sollten sich Kommunen auch in diesem Fall nicht entmutigen lassen und rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen. Da eine Nichtberücksichtigung einer Eigenausbaumeldung jedoch stets das Risiko der Gefährdung der Förderung mit sich bringt, empfiehlt es sich für Kommunen regelmäßig, bereits frühzeitig die Abstimmung mit dem Fördermittelgeber bzw. dem zuständigen Projektträger zu suchen.
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