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AGB
Anzeigenauftrag
ist der Vertrag zwischen Finanzverlag KLM (im Folgenden: Verlag) und einem Werbetreibenden über die Veröffentlichung von einer oder mehreren Anzeigen oder andere Werbeformen im KLM E-Book, auf der Homepage oder im Newsletter.
Anzeige
kann aus Bild (pdf) und/oder Text bestehen. Anzeigen, die wegen ihrer Gestaltung nicht als solche gleich erkennbar sind, werden vom Verlag durch das Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.
Rabatte
sind Preisnachlässe, die in ihren Umfang in den Mediadaten festgelegt oder vom Anzeigenleiter oder vom Herausgeber angeboten werden. Sie beziehen sich immer auf einen Werbetreibenden oder einen nachgewiesenen Konzern. Eine Kumulation für mehrere Werbetreibende ist nicht gestattet.
Schriftlichkeit und Widerspruch
Der Anzeigenauftrag kommt grundsätzlich zustande, wenn er vom Verlag schriftlich bestätigt wurde (Auftragsbestätigung; AB). Wird der Auftrag mündlich erteilt und durch den Verlag bestätigt, kommt er zustande, wenn nach Zusendung der AB durch den Werbetreibenden oder dessen beauftragte Agentur nicht innerhalb von 14 Tagen ein Widerspruch erfolgt.
Ablehnung
Der Verlag behält sich vor, Anzeigen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder der Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurden oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Anzeigen, wie Werbung Dritter oder für Dritte enthält.
Platzierung
Anzeigenaufträge mit besonderen Platzierungswünschen müssen spätestens zum Anzeigenschluss eingehen. Erst die AB bestätigt den Platzierungswunsch.
Belegexemplar
Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg in Form eines PDF. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine dementsprechende rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages.
Erscheinungstermin und Vertriebsweg
Aus einer Veränderung des Erscheinungstermins oder der Art der Verbreitung kann kein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn der tatsächliche Erscheinungstermin innerhalb vier Wochen vor oder nach dem geplanten Erscheinungstermin liegt beziehungsweise wenn die Art der Verbreitung in Auflage und Zielgruppe der geplanten Verbreitung vergleichbar ist. Darüber hinaus sind Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Werbetreibenden die Änderung der Verbreitung oder des Erscheinungstermins so rechtzeitig zur Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Druckunterlage (DU)
Für die rechtzeitige Lieferung geeigneter Druckunterlagen und sonstiger Werbemittel (DU) ist allein der Werbetreibende verantwortlich. Wird die DU nicht oder nicht rechtzeitig geliefert, gilt die Leistung des Verlages dennoch als erfüllt und wird der zugesagte Platz anders verwertet. Der Druckunterlagenschluss ist diesen Mediadaten oder der AB zu entnehmen. Der Werbungtreibende erstellt die Druckunterlage im Format PDF/ X1-Standard oder höher, weil sonst keine Haftung für die korrekte Druckwiedergabe übernommen werden kann. Die Anzeigen können auch als Bewegtbild im GIF-Format übernommen werden. Werbebanner für die Homepage können ebenfalls als PDF oder GIF übernommen werden.
Der Verlag ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Anzeigen oder sonstigen Werbemittel auf deren Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, Qualität und/oder Freiheit von Fehlern, Anschnitt oder Abstand zur Heftmitte zu überprüfen und übernimmt dafür weder ausdrücklich noch konkludent die Gewähr oder die Haftung. Das gilt auch für Advertorials, die dem Kunden zum Gegenlesen zugesandt und freigegeben wurden.
Der Verlag übernimmt, abgesehen vom Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für die Zugangsqualität und -möglichkeit und die Qualität der Darstellung, Verspätung, Löschung und Fehlerübertragung. Der Werbetreibende gewährleistet, dass er alle zur Veröffentlichung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Er trägt alleine die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten sonstigen Werbemittel. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Werbetreibende ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
Zahlungen und Skonto
Die Rechnung ist gem. AB zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlungen vereinbart ist. Skonto gewähren wir ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung oder bei Bezahlung vor Anzeigenschluss.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die üblichen Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weiteren Ausführungen des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, das Erscheinen weitere Anzeigen von der Vorauszahlung und dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Werbeagenturen und Werbungsmittler
Die Werbeagenturen und -mittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen, Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Mediadaten des Verlages zu halten.
Rechtsübertragung
Der Werbetreibende überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in KLM erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Anruf, und zwar im Rahmen der Vertragserfüllung auf Dritte übertragbar sowie zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen. Vorgenannte Rechte berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie alle bekannten Formen der Onlinemedien und Verlinkungen.
Mangelhafte Veröffentlichung
Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und der Leistung, so hat der Werbetreibende Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, indem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Reklamationen müssen binnen eines Monats nach Erscheinungstermin geltend gemacht werden.
Verhältnismäßigkeit
Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Leistungsinteressen des Werbetreibenden steht, oder diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Auflagenminderung
Aus einer Auflagenminderung kann bei Abschluss mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Initiationsjahres die Garantieauflage um mindestens 30 Prozent unterschritten wird. Als Garantieauflage gilt die in den Mediadaten unter „Reichweite“ genannte durchschnittliche Auflage oder, wenn einer Auflage nicht genannt ist, die durchschnittlich verkaufte Auflage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Werbetreibenden von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Gewährleistung und Haftung
Der Verlag gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen einer, den jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Anzeige. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Werbetreibenden ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Wiedergabe eine Anzeige zu ermöglichen. Ein Fehler in der Darstellung der Anzeige liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er hervorgerufen wird: durch die Verwendung einer nicht geeigneten Druckunterlage oder wenn die Beeinträchtigung bei der Wiedergabe der Anzeige dessen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
Schadensersatz
Der Verlag leistet nur Schadensersatz bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, in allen anderen Fällen aus Verletzung einer Kardinalspflicht, aus Verzug oder Auswahlmöglichkeit für Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnen war, jedoch nicht für irgendwelche besonderen, zufällig entstandenen oder indirekte Schäden oder Folgeschäden. Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Werbetreibenden nicht beherrschbaren Schaden begrenzt. Soweit eine Kardinalspflicht im vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt wurde, haftet der Verlag höchstens bis zur Höhe der Vergütung, die er für die Schaltung des jeweiligen Werbemittels erhält oder erhalten hätte.
Störungen
Bei Betriebsstörungen oder Einfällen höherer Gewalt, Cyberangriffe beim Provider, Pandemien u. ä., illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient - hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichen Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 Prozent der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder in anderer Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist.
Haftung und Verjährung
Auf Mängel können Schadensersatzansprüche des Werbetreibenden nur gestützt werden, soweit sie vom Vertrag gemäß §§ 276 und 278 BGB zu vertreten sind. Die Haftung für Schäden wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verlieren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
Datenschutz
Der Werbetreibende wird hiermit gemäß Telemediengesetz, Bundesdatenschutzgesetz sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen davon unterrichtet, dass die im Rahmen der Auftragserteilung und Bearbeitung angegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich zu dem Zwecke maschinenlesbar gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, zu dem der Werbetreibende dieses angegeben hat, sofern keine Einwilligung in eine andere Nutzungsart erteilt wurde sowie zum Zwecke der Abrechnung und Vergütung.
Der Verlag ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Werbetreibenden beziehungsweise der Agentur im Rahmen der Auftragserteilung und -bearbeitung sowie der Verfügbarkeitsanfrage zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen, soweit dies erforderlich ist, und dem Werbetreibenden die Schaltung und die Inanspruchnahme der Leistungen des Verlages zu ermöglichen und um eine Abrechnung vornehmen zu können. Der Verlag gewährleistet die vertrauliche Behandlung der Daten.
Verlag, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Aufgaben des Verlages nimmt der Finanzverlag KLM (Inh. Peter Baranec) | Grabenstr. 34 | D-66538 Neunkirchen, wahr.
Alle Rechte und Pflichten liegen bei Diplom-Kaufmann Peter Baranec.
Erfüllungsort ist D-66538 Neunkirchen.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand D-66538 Neunkirchen. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz nicht bekannt oder wurde er nach Vertragsschluss verändert, gilt als Gerichtsstand D-66538 Neunkirchen vereinbart
(gültig seit 1.08.2026)




