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Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Gestaltung von Fernwärmepreisgleitklauseln

Corinna Schmid und Benjamin Richter • Dez. 21, 2023

Großer Gestaltungspielraum bei Anpassung ungültiger Preisgleitformeln

Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden (Urteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22), dass eine von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen verwendete Preisänderungsklausel auch dann, als wirksam zu erachten ist, wenn für die Basiswerte der Markt- und Kostenelemente ein anderes Bezugsjahr (hier: Bezugsjahr 2018) gewählt wird, als dies beim Basiswert für den Arbeitspreis (hier: Bezugsjahr 2015) der Fall ist.

 

Anders hatten dies noch die Vorinstanzen gesehen, wonach die vom Fernwärmeversorgungsunternehmen verwendete Preisänderungsklausel als unwirksam im Sinne der § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB erachtet wurde, da der Fernwärmeversorger ohne für die Gerichte nachvollziehbaren Grund unterschiedliche Referenzjahre gewählt hatte.

 

Dies hat der BGH nunmehr zurückgewiesen. Er entschied, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen im konkreten Fall die Grenzen des ihm im Rahmen der Preisänderungsklausel eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht überschritten habe. Fernwärmeversorgungsunternehmen kommt bei der Ausgestaltung ihrer Preisänderungsklauseln grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Innerhalb dieses Ermessensspielraums hat das betreffende Fernwärmeversorgungsunternehmen sowohl sachliche als auch nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die unterschiedlichen Preisänderungsparameter gewählt.

 

Den gerichtlichen Entscheidungen lag folgende Arbeitspreisgleitformel eines großen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens zugrunde:

DAS WÄRMEMARKTELEMENT KANN BIS ZU 50 % BETRAGEN – MUSS ABER NICHT.

Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (hier abgebildet durch das Kostenelement Bi/Bi0) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (hier abgebildet durch das Marktelement B/B0) angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.

 

Die Revisionsinstanz hat festgestellt, dass weder die gewählten Indizes noch die Gewichtung von Kosten- und Marktelement zu beanstanden sind. Wie in der abgebildeten Preisgleitformel dargestellt, ist in dieser eine jeweils hälftige Gewichtung von Kosten- und Marktelement angelegt. Der BGH hat mit der Absegnung dieser Formel die bisher nur sprachlichen Festlegungen des BGH zur Gewichtung von Kosten- zu Marktelement zugelassen. Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung weist „§ 24 Abs. 4 S.·1 AVBFernwärmeV […] Kosten- und Marktelement grundsätzlich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu“ (BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13).

 

Jedenfalls aus betriebswirtschaftlichen und verbraucherschützenden Gründen erscheint hingegen auch eine Untergewichtung des Markt- gegenüber den Kostenelementen sinnvoll. Grund hierfür ist, dass das Marktelement die Preisentwicklung des gesamten Wärmemarktes abbildet und somit die tatsächliche Kostenentwicklung des einzelnen Unternehmens nur bedingt reflektiert. Entsprechend besteht die konkrete Gefahr, dass bei einem Abweichen der tatsächlichen Kostenentwicklung von der Marktindexentwicklung entweder ein zu hoher Gewinn oder ein Verlust entsteht. Ersteres führt unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes zu unangemessenen Preisanpassungsergebnissen und ist mit kartellrechtlichen Kontrollmaßstäben nicht vereinbar. Letzteres führt langfristig zu einer unwirtschaftlichen Fernwärmeversorgung und ist somit nicht mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vereinbar und verhindert zugleich den notwendigen und schnellen Ausbau der Fernwärmenetze. Auch im Sinne der Versorgungssicherheit kann dies zu unangemessenen Ergebnissen führen (vgl. hierzu bereits ausführlich, Held/Müller, ER 2017, 263-265).

 

Der Bundesgerichtshof geht grundsätzlich von einem Gleichrangverhältnis zwischen Kosten- und Marktelement aus. Abstufungen sind nur im Rahmen der Angemessenheit zulässig. Innerhalb welcher konkreten Grenze eine Untergewichtung des Markt- zum Kostenelement jedoch noch als angemessen und damit zulässig erachtet wird, wurde bisweilen nicht höchstrichterlich entschieden. Fernwärmeversorgungsunternehmen sehen sich damit einer hohen Rechtsunsicherheit ausgesetzt.

Jedenfalls die bereits angeführten betriebswirtschaftlichen und verbraucherschützenden Aspekte sprechen dafür, dem Markt- gegenüber dem Kostenelement auch in Zukunft eine geringere Gewichtung in der Preisgleitformel einzuräumen. Indem die Rechtsprechung jedoch grundsätzlich von einem Gleichrangverhältnis ausgeht, empfiehlt es sich zumindest von Extremgestaltungen abzusehen. Ziel sollte stets eine kosten- und marktorientierte Preisgleitformel sein, welche die bereits angeführten kartellrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Risiken minimiert.

 

GESTALTUNGSSPIELRAUM DES VERSORGERS UMFASST AUCH DIE ZUGRUNDE GELEGTEN REFERENZZEITRÄUME

Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22) stellte fest, dass die Wahl unterschiedlicher Referenzjahre für den Basiswert des Arbeitspreises und die Basiswerte der Kosten- und Marktelemente rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Im konkreten Fall hatte das Fernwärmeversorgungsunternehmen den im Jahr 2015 gültigen Arbeitspreis als neuen Ausgangspreis (APW0) festgelegt und gleichzeitig die Referenzzeiträume der Indizes für das Kosten- und das Marktelement auf das Jahr 2018 gesetzt.

 

Diese Gestaltung werde laut Bundesgerichtshof vom weiten Ermessensspielraum des Fernwärmeversorgers bei der Gestaltung von Preisgleitformel gedeckt. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Energieversorgung auch im Fernwärmebereich um ein Massengeschäft handele, dürfe sich der Fernwärmeversorger bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens im Fall des Ausgangspreises der neuen Preisgleitformel auch pauschalierend an der Dreijahreslösung des Senats orientieren.

 

Nach der Dreijahreslösung können Kunden eines Energieversorgerunternehmens die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung, welche auf einer Preisänderungsklausel beruht, zeitlich nur insoweit geltend machen, als sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben. Damit können Preisanpassungen im Ergebnis nur drei Jahre rückwirkend angegriffen werden, so-dass ein älterer Preis faktisch „unanfechtbar“ ist (BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13).

 

Der Bundesgerichtshof wertes es als anerkennenswertes Interesse des Fernwärmeversorgungsunternehmens, dass dieses seiner Preisgleitklausel einen unangreifbaren Basispreis zugrunde legen will, um durch die neue Preisgleitformel Rechtssicherheit zu schaffen.

 

Die Orientierung des Arbeitspreises an der Dreijahreslösung eröffne dem Fernwärmeversorger keinen unangemessenen Preisgestaltungsspielraum. Die Dreijahreslösung führe gerade dazu, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Verhältnisse von Leistung und Gegenleistung bei langfristigen Energieversorgungsverträgen über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten sind und ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden ist.

 

Obwohl aus rechtlicher Perspektive nachvollziehbar, ist das Vorgehen aus betriebswirtschaftlicher und verbraucherschutzseitiger Sicht zu hinterfragen: Um den Gleichlauf der durch die Preisgleitformel berechneten Wärmepreise und der tatsächlichen Kosten der Fernwärmeerzeugung und -bereitstellung zu gewährleisten, muss ein angemessener hoher Ausgangspreis, welcher die tatsächliche Kostenstruktur des Versorgers zum Einführungszeitpunkt der Preisgleitformel widerspiegelt, in die Formel einbezogen werden. Hierfür ist in der Regel eine ausführliche, kostenorientierte Preiskalkulation auf der Grundlage eines einheitlichen Referenzzeitraums vorzunehmen. Die Kostenelemente bilden dann die weitere Kostenentwicklung im Verhältnis von dem der Preiskalkulation zugrundeliegenden und dem für das jeweilige Lieferjahr angesetzten Referenzzeitraum ab. Insofern muss der Referenzzeitraum für diese Kostenbasis und für den hierzu ermittelten Start- und Basispreis mit dem Referenzzeitraum für die Basiswerte der Kostenelemente übereinstimmen, damit der – grundsätzlich nur mit angemessenen Spielräumen erforderliche Gleichlauf von Kosten- und Preisentwicklung – sichergestellt werden kann.

 

Stimmen Referenzzeitraum für Preisbasiswert und Preisgleitelementbasiswert nicht überein, führt die mathematische Logik dazu, dass die Kostenveränderungen zwischen dem Referenzjahr des Basispreises und dem Referenzjahr der Preisgleitelement-Basiswerte nicht mehr nachgeholt werden. Selbst wenn ein Unternehmen aus Gründen der Unangreifbarkeit ein 4 Jahre zurückliegendes Referenzjahr für den Basispreis wählt, muss auch für die Preisgleit-Basiswerte das gleiche Referenzjahr gewählt werden. Eine Missachtung dieser betriebswirtschaftlichen und mathematischen Grundlagen der Fernwärme-Preisgleitklauselgestaltung kann zu Unbehagen bei den Endkunden führen und könnte weitere rechtliche Auseinandersetzungen verursachen. Dieses Risiko lässt sich jedoch leicht vermeiden, da es keine betriebswirtschaftlichen, mathematischen oder rechtlichen Gründe gibt, die ein solches Abweichen vorteilhaft erscheinen lassen würden.

 

Interessant an dem Urteil ist jedoch, dass nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs das Fernwärmeversorgungsunternehmen keine Verpflichtung trifft, die Parameter der angepassten Preisänderungsklausel so zu wählen, dass sich für den jeweiligen Kunden ein günstigerer Preis ergibt. Es sei nicht erforderlich, dass eine einseitig angepasste Preisänderungsklausel so auszugestalten ist, dass sich bei ihrer Anwendung für die jeweiligen Fernwärmekunden stets der denkbar günstigste Preis ergebe. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen muss jedoch sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter gewählt haben, sodass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt wird. Bei der Wahl der Klausel dürfen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, dass die vom Fernwärmeversorgungsunternehmen gewählte Pauschalierung allein der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen dient.

 

DIE WÄRMEWIRTSCHAFT BRAUCHT INVESTITIONSSICHERHEIT UND LANGFRISTIGE VERTRAGSLAUFZEITEN

Die Wärmewende ist für die Erreichung der Klimaziele Deutschland ein unabdingbarer Bestandteil. Sowohl im Klimaschutzgesetz als auch in den aktuellen Gesetzen zur Wärmeplanung (WPB) und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nebst entsprechender Förderprogramme BEG und BEW sowie nicht zuletzt erst vor wenigen Monaten durch die Erklärung auf dem Fernwärmegipfel von BMWK und des Bundesbauministeriums wurde klargestellt, dass die zur Erreichung der Klimaschutzziele notwendige Wärmewende insbesondere in den dicht besiedelten Gebieten einen enormen Ausbau der Fernwärmeinfrastruktur erfordert. Der Ausbau eines Fernwärmenetzes rechnet sich jedoch erst nach einer jahrzehntelangen Nutzung. Aus diesem Grund lässt die AVB Fernwärme-V auch ausnahmsweise eine Erstlaufzeit von 10 Jahren im Wärmebereich zu. Diese lange Laufzeit erfordert jedoch sowohl für das Unternehmen als auch für den Endkunden klare Regelungen hinsichtlich etwaiger Änderungen der Kostenstruktur über diese lange Laufzeit bei der Erzeugung der Wärme. Das Mittel der Wahl sind entsprechende gerichtsfeste Preisgleitklauseln. Diese schaffen für beide Seiten eine nachvollziehbare und transparente Regelung und ermöglichen dadurch, dass ein Auf- und Ausbau von Wärmenetzen wirtschaftlich sinnvoll erfolgen kann.

 

Somit ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich zu begrüßen, dass die Rechtsprechung den Versorgern mit diesem Urteil einen weiten Gestaltungsraum zur Anpassung der Preiskonditionen in langfristigen Wärmeverträgen gegeben hat, insbesondere vor dem Hintergrund des in den nächsten Jahren geplanten umfassenden Umbau der Erzeugerstruktur hin zur Nutzung erneuerbarer Energien. Dies ist erforderlich, um einerseits benötigte, langfristige Planungssicherheit und andererseits notwendige Anpassungen an den Preisgleitklauseln, die sich aufgrund der in den kommenden Jahren stark wandelnden Erzeugungsstruktur, ergeben, miteinander in Einklang zu bekommen.

 

FAZIT

Die Anwendung der neuen Freiheiten im Bereich der Preisgleitklausel nutzt weder den um hohes Vertrauen bemühten Fernwärmeversorgungsunternehmen noch den Endkunden.

 

Neben den Zivilgerichten sind inzwischen auch das Bundeskartellamt und Verbraucherschützer zu-nehmend wichtigere Preiskontrollinstanzen geworden. Die Fernwärmeversorger sind vor dem Hintergrund einer zunehmend versorgerkritischen Fernwärmegesetzgebung bemüht, für sich und die Endkunden sachlich angemessene und faire Lösungen umzusetzen. Eine Umsetzung von weder wirtschaftlich noch mathematisch begründbaren Sonderwegen bei der Gestaltung der Preisgleitklausel ist in diesem Umfeld nicht zielführend. Selbstverständlich gibt es zahlreiche Herausforderungen bei der Gestaltung von Fernwärmepreisgleitklauseln, für die der vom BGH befürwortete weite Gestaltungsspielraum ein Segen ist. Untypische Kostenarten wie Abfall- und Biowärme, variable Kostenblöcke oder auch Staffelpreisvereinbarungen sind nur einige der Spezialkonstellationen, die nur mit dem nun eröffneten, weiten Gestaltungsspielräumen im Interesse aller Beteiligten angemessen zu lösen sind.

 

Gerne unterstützen wir Sie, vor allem bei historisch problematischen oder besonders außergewöhnlichen Erzeugungskonstellationen, bei denen die neuen Möglichkeiten helfen können. Auf Basis einer kostenorientierten (Neu-)Kalkulation Ihrer Fernwärmepreise und einer hieraus abgeleiteten und neu einzuführenden Preisgleitklauselgestaltung.

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