Die Ausgestaltung der Förderkulisse benachteiligt jedoch einzelne biogene Erfüllungsoptionen des GEG. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kommentiert: „In der jüngst verabschiedeten Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden zurecht alle diskriminie- renden technischen Anforderungen, unnötige ordnungsrechtliche Vorgaben sowie Dopplungen zu anderen Rechtsgrundlagen gestrichen. Ziel des Parlaments war eine breite Auswahl unterschiedlicher sozialverträg- licher Erfüllungsoptionen, die es den Bürgern und Bürgerinnen ermöglichen beim Einbau einer neuen Hei- zung die 65% Anforderung auf die bestmögliche sowie günstigste Art und Weise zu erfüllen.
Vollkommen unverständlich ist jedoch die Vorgehensweise des Wirtschaftsministeriums, einige im parla- mentarischen Prozess gestrichenen Anforderungen nun als Voraussetzung für eine Förderung in der Bun- desförderung Effiziente Gebäude (BEG) zu verankern. So soll beispielsweise nur dann ein Förderanspruch beim Einbau einer Holzheizung bestehen, wenn diese mit einer Solarthermie-, Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe kombiniert wird.
Selbstverständlich kann eine Kombination verschiedener Heizungssysteme unter den richtigen Bedingun- gen vor Ort sinnvoll sein, doch muss hier ebenfalls eine Einzellösung förderfähig sein. Im Rahmen der GEG- Novelle wurde von der Bundesregierung klargestellt, dass die Holzenergie auch als alleinige Erfüllungsop- tion für das 65 % erneuerbare Energien Ziel gilt. Eine Verschärfung des Heizungsgesetzes durch die Hinter- tür gilt es mit Blick auf eine sozialverträgliche Ausgestaltung des GEG und für schnellen Kilmaschutz im Ge- bäudesektor dringend zu verhindern.“
© Finanzverlag KLM Inh. P. Baranec
redaktion@klmonline.de